Unfallverhütung:
ARG, Art. 6 Abs.1 und UVG, Art. 82 Abs.1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Rechtliche Grundlagen für Bedienerschulung
Sie als Unternehmer haften für Ihre Mitarbeiter (UVG + VUV). Die Gesetzgebung verpflichtet Unter-nehmungen zur Schulung, Ausbildung, Instruktion – und wie die Begriffe alle benannt werden - Ihrer Mitarbeiter. Achten Sie auf Sicherheit in Ihrem Unternehmen und vermeiden Sie dadurch unnötige Kosten.
Auf Grund von Art. 6 und Art. 8 VUV, sowie der in der EKAS-RL 6508 enthaltenen Liste von besonderen Gefahren (welche auch die TEG des Art. 49 Abs.2 VUV einschliesst) ist für die Bedienung einer Arbeitsbühne eine Ausbildung notwendig.
VUV Art. 6 – Informationen und Anleitung der Arbeitnehmer
Abs. 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung hat zum Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen.
VUV Art. 8 – Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Abs. 1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, welche dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.
Verwendung von Arbeitsmittel
VUV Art. 32a
Abs. 1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung der Arbeitsmittel sind zu berücksichtigen.
Abs. 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer immer gewährleistet sind.
VUV Art. 32b
Abs. 1 Arbeitsmittel sind, gemäss den Angaben des Herstellers, fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
Abs. 2 Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutz-massnahmen zu treffen. Die für die Instandhaltung und Reinigung erforder-lichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
Ausbildung und Instruktion
EKAS-RL 6512 Abs. 5.5 (Erläuterungen zu VUV Art. 6 + 8)
Eine Ausbildung zur Verwendung von Arbeitsmitteln ist dann notwendig, wenn mit den dabei auszuführenden Arbeiten besondere Gefahren verbunden sind. Zur Ausbildung gehören Informationen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der Arbeitsmittel, z.B. über
Verwendungsbedingungen
Absehbare Gefahren bei der Arbeit
Absehbare Störfälle bei der Arbeit
Auszuführende Kontrollen an Sicherheitseinrichtungen
Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSAgA)
Eine gründliche Instruktion ist notwendig, wenn Arbeitnehmer/innen zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel (z.B. Arbeitsbühne) benützen. Die Instruktion muss sich auf die Bedienungsanleitung des Herstellers stützen. Die durchgeführte Instruktion ist zu dokumentieren. Daraus muss mindestens ersichtlich sein; wer, von wem; wann und worüber instruiert worden ist.
Es muss auch immer geprüft werden, ob die für die betreffenden Tätigkeiten vorgesehenen Personen geeignet sind, ob sie mit dem Arbeitsmittel sicher arbeiten können und ob sie die Instruktion richtig verstanden haben.
Die Bediener von Arbeitsbühnen müssen
mindestens 18 Jahre alt sein
körperlich und geistig gesund sein
dürfen keine Drogen- und/oder Alkoholprobleme haben
dürfen keine Höhenangst haben
Seit April 2008 besitzt die Lift-Ex AG die Zulassung, mit ausgebildeten Trainern Sicherheits-Schulungen im Umgang mit dem Bedienen von Arbeitsbühnen durchzuführen.
Aus- und Weiterbildung sind nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern motivieren auch Ihr Team und steigert dadurch die Qualität Ihrer Dienstleistungen. Im harten Konkurrenzkampf ein wichtiger Vorteil! Das Bildungsangebot der Lift-Ex AG besticht dabei insbesondere durch seine Praxisnähe und die Qualität der Kurse.
Um wertvolle Ausfallzeiten zu ersparen, bieten wir Ihnen an, Ihre Mitarbeiter in der Bedienung von Arbeitsbühnen auszubilden. Als Nachweis erhalten die ausgebildeten Personen eine personifizierte SYSTEM CARD(Bedienausweis), die Ihre Mitarbeiter berechtigen, sich weltweit als geschulter Bediener für Arbeitsbühnen auszuweisen.
Wir unterstützen Sie in den Projekten Arbeitssicherheit mit folgenden Dienstleistungen:
Gefahrenermittlung
Massnahmenplanung
Sicherheitsschulungen für Höhenzugangsgeräte
Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSAgA)
Quellenangaben:
ArG – Arbeitsgesetz
UVG – Unfallversicherungsgesetz
VUV – Verordnung über die Unfallverhütung
EKAS – Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
SUVA- Schweiz. Unfall-Versicherungsanstalt